Theatergruppe Förbau e.V.
Albert-Lortzing-Straße 41
95030 Hof / Saale
Tel.: 0151/26431192
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Im Sommer des Jahres 1978 kamen einige Einwohner des Ortes Förbau bei einer gemütlichen Runde auf den Gedanken, die lange vergessene Kunst des Theaterspielens wieder aufleben zu lassen. Wer kennt nicht die Kraft und die Macht des Bühnenspiels, es zieht uns sanft anregend, unwiderstehlich an. Was hat der hl. Antonius schon so wahr und schön gesprochen: Wenn das diese und jene zu tun vermochten, soll nicht auch ich es zu tun im Stande sein. Das sollte sich jeder Laienspieler vor Augen halten. Denn je mehr die heutige Welt in irdisches Sinnen und Trachten verfällt und zu versinken droht, desto notwendiger ist es, auf eine recht erfreuliche Art das Vertrauen des Publikums zu stärken und den Mut des Laienspielers zu beleben.
Bereits in der Nachkriegszeit wurde in Förbau von verschiedenen Vereinen die Liebe zum Theaterspiel entdeckt, womit Förbau auf ein langes, immer wieder aktiviertes Theaterleben zurückblicken kann.
Die kleine Runde beschloss daraufhin, zur Weihnachtszeit 1978 mit einem Lustspiel in drei Akten aufzutreten. So nach und nach gesellten sich zu dieser kleinen Gruppe noch weitere Aktive, die bis zum Jahr 1981 jährlich in der Vorweihnachtszeit das Publikum mit immer wieder neuen und lustigen Stücken erfreute.
Und im Jahr 1982 wurde dann ein eingetragener Verein gegründet.
1978 Vereinsgründung
1982 Gründung eines eingetragenen Vereins
1982 Gründung der Jugendgruppe
1987 Erwerb der Theaterbestuhlung
1987 Anschaffung der Sitzplatzerhöhung
1988 Beitritt in den Verband Bayerischer Amateurtheater e.V.
1992 Satzungsänderung und Erhalt der Gemeinnützigkeit
1999 Gründung der Kindergruppe
2002 Anschaffung einer neuen Bestuhlung
2003 25 Jahre Theatergruppe Förbau
2004 Erstausgabe Färba´ner Theaterblättla — Mitgliederinformationen
2005 Anschaffung einer neuen Licht- und Tonanlage
2010 Wir gehen online – Start des Internetauftritts
2011 Kauf eines Beamers und einer professionellen Videokamera
2012 Erweiterung Soundanlage
2014 Erweiterung der Bodenplatten für Sitzerhöhung
2015 Erweiterung der EDV-Ausstattung
2017 Zusätzliche Raumanmietung für Kostümfundus
2018 Durchführung Bezirkstag “Verband Bayer. Amateurtheater” anlässlich 40 Jahre Theatergruppe Förbau
2019 Bühnenerweiterung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins, Abrechnungsjahr
Der Verein, die Theatergruppe Förbau e.V. , mit seinem Sitz in Schwarzenbach/S. Ortsteil Förbau, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
1. Die Förderung von Kunst und Kultur
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Laienspiels.
Das Abrechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vorhaben des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Ausgaben und Vergütungen
1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; etwaige Vergütungen und an wen werden durch den Vereinsausschuss bestimmt. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ihres Amtes wegen ehrenamtlich tätig.
2. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungssatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung ( z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG ) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des
zuständigen Vereinsorgans (Vereinsausschuss), die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder ehrenhafte Bürger beiderlei Geschlechts werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise unterliegt der Vorstandschaft. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
a) aktive Mitglieder sind diejenigen, welche die Fähigkeit zum Theaterspiel besitzen und vom zutreffenden Organ (Ausschuss) für fähig befunden werden. Anspruch auf ein alljähriges Mitspielen hat kein Theaterspieler. Nach Ablauf eines Spieljahres wird für das nächste Spieljahr vom zutreffenden Organ (Ausschuss oder Regisseur) neu eingeteilt. Alle anderen Aktiven bleiben dann aktiv, wenn sie sich regelmäßig am Vereinsgeschehen beteiligen.
b) Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne sich spielerisch oder anderweitig zu beteiligen.
3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder eine langjährige Mitgliedschaft nachweisen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der aktiven und passiven Mitglieder.
4. Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft erwerben, mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten.
5. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch in Form
eines Antrages zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Ausschuss.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Ausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrages trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins;
d) wegen mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist schriftlich zuzustellen.
§ 7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vorstandschaft verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Ausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am aktiven Vereinsgeschehen
Der Beschluss über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
§ 8 Beiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Aufwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Über die Höhe der Mitgliedsbeitrage entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen soll.
3. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung
bedürfen. Der Vorstand ist über die Tätigkeit des Ausschusses laufend zu informieren.
4. Der Vorstand hat außerdem das Recht, an allen Sitzungen des Vereins beratend teilzunehmen.
5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
§ 10 Der Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzenden)
b) dem Hauptkassier
c) dem Schriftführer
d) Spielleiter der „Alten“
e) dem Jugendleiter
f) dem Leiter der Kindergruppe
g) dem Pressewart
h) sowie 4 weiteren Ausschussmitgliedern
2. Der Ausschuss leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes rückt der, lt. Protokollbuch, gewählte Ersatzmann an dessen Stelle.
3. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) die Bewilligung von Ausgaben, bei der der Vorstand bis 500.- Euro und der Ausschuss über Beträge bis 2500.- Euro verfügen kann. Über höhere Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung;
c) Aufnahme, Maßregelung und Ausschluss von Mitgliedern;
d) die Beschlussfassung von Ehrungen.
§ 11 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal zum vom Vorstand richtig befundenen Zeitpunkt einzuberufen und zwar schriftlich oder durch Presse, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand, mindestens l Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2 Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle übrigen Personen wie Kassenprüfer usw. werden auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
2. Abwesende Mitglieder müssen ihre Bereitwilligkeit zur Wahl eines Amtes vor der Wahl schriftlich bekannt geben.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassiers.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,, Auflösung des Vereins” stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Ausschuss mit einer Mehrheit von dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein verbleibendes Vermögen an die Stadt Schwarzenbach/S., die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für caritative Zwecke zu verwenden hat.
5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender